Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (nur) deshalb abgewiesen hat, weil es seinen Fall als Bagatelle eingestuft habe. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Disziplinarsanktion um einen minder schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur handle. Das Gesuch hat sie in erster Linie infolge Aussichtslosigkeit sowie der mutmasslichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Verfahren zurechtzufinden, abgewiesen.