1.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, welche ihm im Entscheid vom 24. November 2023 die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.00 auferlegt hat.