Aufgrund des rapportierten Sachverhalts durch B._____, der Bestätigung des Sachverhalts durch die anwesenden Mitarbeitenden und der rechtfertigenden Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. Oktober 2023, er empfinde das Wort "Pfeife" für den Leiter Sozialdienst keineswegs als ehrenrührig, durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass sich der Vorfall so abgespielt hatte wie in der Disziplinarverfügung dargelegt. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Abnahme weiterer Beweise keine rechtserheblichen neuen und den Beschwerdeführer entlastenden Fakten mehr zu Tage fördern würde.