Anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er und B._____ über etwas anderes gesprochen hätten; sie hätten es lustig gehabt, plötzlich habe ihn die Dame angeschnauzt und er habe den Raum verlassen. Sie habe mit sich selbst gesprochen und danach gesagt, dass er das gesagt habe. Sie habe dies nur gemacht, um einen Rapport schreiben zu können. Diese Schilderung des Beschwerdeführers erscheint im Vergleich zum von B._____ rapportierten Sachverhalt wenig glaubhaft.