Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehört (siehe Vorakten act. 31). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die JVA Lenzburg den Beschwerdeführer, nachdem sie ihm einige von ihm verlangte Rechtstexte besorgt hat, für weitere Materialien auf die interne Bibliothek und seine eigenen Beschaffungsmöglichkeiten verwiesen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar.