Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer für die Anfechtung der fraglichen Disziplinarverfügung bzw. für die Bestreitung des Sachverhalts weitergehende gesetzliche Bestimmungen benötigt hätte, als jene, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die Disziplinarverfügung ist auch für einen Gefängnisinsassen mit beschränkter Möglichkeit, sich Zugriff zu externen Informationen zu beschaffen, nachvollziehbar und einlässlich begründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, gegen welche Bestimmungen der Hausordnung der Beschwerdeführer verstossen haben soll und was deren Inhalt ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehört (siehe Vorakten act.