Der Beschwerdeführer hat gegen die Disziplinarverfügung mit Schreiben vom 11. und 12. Oktober 2023 und Ergänzung vom 13. Oktober 2023 eine einlässlich begründete Beschwerde beim DVI eingereicht, worin er in erster Linie den Sachverhalt bestreitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer für die Anfechtung der fraglichen Disziplinarverfügung bzw. für die Bestreitung des Sachverhalts weitergehende gesetzliche Bestimmungen benötigt hätte, als jene, die ihm zur Verfügung gestellt wurden.