Im Schreiben vom 11. Oktober 2023 an den Betriebsleiter der JVA Lenzburg beruft sich der Beschwerdeführer selbst auf den Inhalt der Hausordnung: "Soweit ich mich entsinnen kann, gewährt die Hausordnung einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung". Folglich kann ihm die Hausordnung nicht unbekannt gewesen sein. Im Schreiben vom 26. September 2023 an den Leiter Sozialdienst, C._____, gibt der Beschwerdeführer zudem zu, von Frau D._____ auf Nachfrage drei Konkordats-Richtlinien und eine Verordnung zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Daher - 10 -