b, einen Disziplinartatbestand dar." Insofern ist die Aussage des Beschwerdeführers, die Bedeutung der in der Disziplinarverfügung erwähnten Artikel und Paragrafen hätten sich ihm nicht erschlossen, nicht glaubhaft. Nach Aussage der Vorinstanz wird die Hausordnung, auf welche sich die Disziplinarverfügung stützt, den Gefangenen der JVA Lenzburg zudem bei deren Eintritt abgegeben (vgl. § 7 der Hausordnung 2018 der JVA Lenzburg). Der Inhalt der Hausordnung sei dem Beschwerdeführer nachweislich bekannt gewesen.