1.3 Die JVA Lenzburg beruft sich in der Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2023 einzig auf § 220 lit. b und k der Hausordnung der JVA Lenzburg, weitere Bestimmungen werden darin nicht genannt. Der Inhalt der genannten Bestimmungen wurde in der Verfügung wie folgt erläutert: "Gestützt auf die Hausordnung 2018 der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, § 220 Bst. k, stellen die Drohung und die Beschimpfung Disziplinartatbestände dar. Ebenso stellt das unanständige oder bedrohliche Verhalten gegen das Vollzugspersonal gemäss Hausordnung 2018 der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, § 220 Bst. b, einen Disziplinartatbestand dar.