Der beim Vorfall anwesende JVA-Mitarbeiter sei willentlich nicht als Zeuge befragt worden; ebenso sei nicht abgeklärt worden, weshalb die anzeigende B._____ den Zeugen in ihrem Bericht nicht erwähnt habe. Es sei mit anderen Worten nie geklärt worden, ob an der Rapportierung auch nur ein einziges Wort wahr sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Rechtsmittelverfahrens vor der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 und 10. November 2023 sinngemäss beantragt hatte, es sei die Videoaufnahme des Vorfalls zu Rate zu ziehen.