Darin führt der Beschwerdeführer aus, durch die Weigerung der Aushändigung unabdingbarer Mittel habe er keine (fundierte) Beschwerde einreichen können. Ihm seien sämtliche Unterlagen wie Verordnungen, Rechtstexte, Reglemente oder die Hausordnung verweigert worden. Die Bedeutung der in der Disziplinarverfügung erwähnten Artikel und Paragrafen hätten sich ihm nicht erschlossen, mangels Unterlagen habe er sich nicht darüber informieren können. Der beim Vorfall anwesende JVA-Mitarbeiter sei willentlich nicht als Zeuge befragt worden; ebenso sei nicht abgeklärt worden, weshalb die anzeigende B._____ den Zeugen in ihrem Bericht nicht erwähnt habe.