II. 1. 1.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Beweismaterial nicht gesichtet, Zeugen nicht befragt und ihm keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden seien. Da in Bezug auf die Rüge des rechtlichen Gehörs innert der Beschwerdefrist eine formgerechte Eingabe erfolgte, sind auch die diesbetreffenden Ergänzungen in der Eingabe vom 30. Januar 2024 zu berücksichtigen. Darin führt der Beschwerdeführer aus, durch die Weigerung der Aushändigung unabdingbarer Mittel habe er keine (fundierte) Beschwerde einreichen können.