Auch wenn der mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 angeordnete Arrest bereits vollzogen wurde, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen. In Fällen wie dem vorliegenden droht offensichtlich die Gefahr einer Vereitelung des prozessualen Rechtsschutzes, falls das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse schon angesichts des erfolgten Vollzuges von Disziplinarsanktionen verneint würde (Urteil des Bundesgerichts 1P.29/2004 vom 5. August 2004, Erw. 1.1.3; vgl. BGE 124 I 231, Erw. 1b; -8- vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00451 vom 4. Januar 2024, Erw. 1.2).