2.1.4.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt nur in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein genügender Antrag und eine genügende Begründung vor. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse nicht einzutreten. 2.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 139 zu § 38; AGVE 1991, S. 368, Erw. 2a).