einen konkreten Antrag betreffend die Disziplinarsanktion zu stellen und diesen – allenfalls mit Verweis auf noch nachzureichende Beweismittel – wenigstens rudimentär zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Eine rechtsgenügliche Eingabe hat innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist zu erfolgen und kann nach dessen Ablauf nicht mehr nachgeholt werden. Daran ändert auch ein innerhalb der Beschwerdefrist gestelltes Sistierungsbegehren nichts. Soweit es um die materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids geht, ist die Beschwerde vom 10. Januar 2024 deshalb ungenügend.