Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eine mit Antrag und Begründung versehene Eingabe an das Verwaltungsgericht zu verfassen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerdeschrift angeblich keinen Zugang zu seinem Computer mit den darauf gespeicherten Beweisen hatte und es sich daher – gemäss seinen eigenen Ausführungen – um eine summarische Eingabe handelte, welche er zu ergänzen beabsichtigte, sobald er wieder über den Computer verfügte. Es wäre dem Beschwerdeführer auch ohne Computer und ohne Zugang zu den darauf gespeicherten Daten möglich und zumutbar gewesen, in seiner Beschwerde