Der Inhalt der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren lässt sich aus der Beschwerdeschrift nicht erschliessen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar im erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schreiben vom 30. Januar 2024, er habe beabsichtigt, vor Verwaltungsgericht genau die gleichen Rechtsbegehren zu stellen wie im Verfahren vor dem DVI. Dies ergibt sich jedoch in keiner Weise aus der fristgemäss eingereichten Eingabe vom 10. Januar 2024. Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und die dort angeführte Begründung würde ohnehin nicht genügen;