von einem genügenden Antrag und einer genügenden Begründung ausgegangen werden. 2.1.4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Entscheids verlangt, geht ein entsprechender Antrag aus der geschilderten Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 nicht einmal ansatzweise hervor. Auch im Zusammenhang mit der Begründung ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel in materieller Hinsicht erwirken möchte. Der Inhalt der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren lässt sich aus der Beschwerdeschrift nicht erschliessen.