Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil Beweismaterial nicht gesichtet, Zeugen nicht befragt und ihm keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden seien. Aus dieser Rüge kann sinngemäss ein Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz erblickt werden. Zudem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Insofern kann im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung und den Vorbringen zur unentgeltlichen Rechtspflege (gerade noch)