Für ihn sei das eine höfliche Handlungsaufforderung zur Prüfung der Schlussfolgerungen und Auslassungen des DVI, mithin also "ein Antrag zur Prüfung der sechs bereits bestehenden Anträge an das DVI". Auch die Rüge der Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Weigerung zur Aushändigung unabdingbarer Mittel zur Einreichung einer [fundierten] Beschwerde) sei ein Verweis auf die weiterhin bestehende Gültigkeit der sechs Beschwerdeanträge.