2.1.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht aus, die Anträge in seiner Beschwerde an das DVI seien entweder gar nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet worden. Insbesondere seien Beweismaterial nicht gesichtet und Zeugen nicht befragt worden. Zudem sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien ihm keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden. Die unentgeltliche Rechtspflege sei mit der Begründung verweigert worden, es handle sich um einen Bagatellfall.