Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (AGVE 2009, S. 275 , Erw. 3.1). Das Bundesgericht hat diese Praxis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 1996, publ. in AGVE 1996, S. 389 ff.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 f.). -5-