Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann (§ 49 VRPG), darf sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 1.1; BGE 137 II 313, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer muss demnach darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw.