In der Eingabe vom 30. Januar 2024 brachte A._____ zum Ausdruck, dass seine Eingabe vom 10. Januar 2024 als Beschwerde zu verstehen sei und einen Antrag enthalte. 3. Das DVI hat in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: