2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Am 10. Januar 2024 (Postaufgabe 12. Januar 2024) erhob A._____ gegen den Entscheid des DVI "Einsprache" beim Verwaltungsgericht.