Mit Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2023 der Direktion der JVA Lenzburg wurde A._____ mit fünf Tagen Arrest belegt, weil er einen Vollzugsmitarbeitenden als "Pfeife" bezeichnet und anschliessend gedroht habe, diesen bei der nächsten Begegnung zu würgen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Arrest wurde im Oktober 2023 vollzogen. B. Gegen die Verfügung der Direktion der JVA Lenzburg reichte A._____ mit Eingaben vom 11., 12. und 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Department für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug, ein, welches am 24. November 2023 entschied: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.