Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.40 / nw / we (DVIAJV.23.68) Art. 51 Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Disziplinarverfügung der Direktion der Justizvollzugsanstalt Lenzburg Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. November 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ befand sich zwischen April und November 2023 im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA Lenzburg). Mit Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2023 der Direktion der JVA Lenz- burg wurde A._____ mit fünf Tagen Arrest belegt, weil er einen Vollzugs- mitarbeitenden als "Pfeife" bezeichnet und anschliessend gedroht habe, diesen bei der nächsten Begegnung zu würgen. Einer allfälligen Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Arrest wurde im Oktober 2023 vollzogen. B. Gegen die Verfügung der Direktion der JVA Lenzburg reichte A._____ mit Eingaben vom 11., 12. und 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Depart- ment für Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug, ein, wel- ches am 24. November 2023 entschied: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Am 10. Januar 2024 (Postaufgabe 12. Januar 2024) erhob A._____ gegen den Entscheid des DVI "Einsprache" beim Verwaltungsgericht. 2. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wies der instruierende Verwaltungs- richter A._____ darauf hin, dass seine Eingabe mangels eines konkreten Antrages den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift wohl nicht genüge und das Verwaltungsgericht daher kaum auf seine als "Einsprache" be- zeichnete Eingabe eintreten werde. Ohne Gegenbericht bis zum 31. Januar 2024 gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass A._____ seine Ein- gabe nicht als Beschwerde verstanden haben wollte. Diesfalls werde kein Beschwerdeverfahren eröffnet. -3- In der Eingabe vom 30. Januar 2024 brachte A._____ zum Ausdruck, dass seine Eingabe vom 10. Januar 2024 als Beschwerde zu verstehen sei und einen Antrag enthalte. 3. Das DVI hat in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Nach § 75 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) i. V. m. § 13 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 (SAR 253.331) können Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den -4- Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Da das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann (§ 49 VRPG), darf sich ein Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf be- schränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Ent- scheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 1.1; BGE 137 II 313, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer muss demnach darle- gen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begrün- dung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah- ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff. zu § 39). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begründung ausführen, in wel- chen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die erstinstanz- liche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (zum Ganzen: Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden gemäss stän- diger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng ausgelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechtsmittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und ein- gereicht werden. So hat es das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war; dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4). Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht ein- getreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (AGVE 2009, S. 275 , Erw. 3.1). Das Bundesgericht hat diese Pra- xis geschützt und darin keinen überspitzten Formalismus erblickt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 1996, publ. in AGVE 1996, S. 389 ff.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 f.). -5- 2.1.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht aus, die Anträge in seiner Beschwerde an das DVI seien entweder gar nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet worden. Insbesondere seien Beweismaterial nicht gesichtet und Zeugen nicht befragt worden. Zudem sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien ihm keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden. Die unentgeltliche Rechts- pflege sei mit der Begründung verweigert worden, es handle sich um einen Bagatellfall. Der angebliche Bagatellfall werde zum Anlass genommen, ihn nach fünf Monaten in eine andere JVA zu verlegen. Entweder handle es sich um einen Bagatellfall, der keine Verlegung erfordere, oder aber es sei kein Bagatellfall, der einen Laien folglich überfordere und eine andere Wür- digung der unentgeltlichen Rechtspflege erfordern würde. Er fühle sich durch die unhaltbare Darstellung angeblicher und unbelegter Sachverhalte in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und möchte diese wiederherge- stellt wissen. Da sich alle relevanten Unterlagen und Beweisstücke auf sei- nem Rechner befänden und er dazu aktuell keinen Zugang habe, bean- trage er die Sistierung des Verfahrens bis er wieder Zugang habe. Es handle sich daher um eine summarische Einsprache (richtig: Beschwerde); die Detaillierung erfolge umgehend nach Zugriff auf Rechner und Drucker. Abschliessend schreibt der Beschwerdeführer: "Ich bitte Sie – sehr geehr- ter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren – um Ihr geschätztes Wohlwollen in einer für mich unangenehmen Situation." 2.1.3 Im Schreiben vom 30. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er habe in der Beschwerdeschrift geschrieben, dass das DVI seine sechs Anträge entweder gar nicht oder – aus unbekannten Gründen – falsch interpretiert habe. Für ihn sei das eine höfliche Handlungsaufforderung zur Prüfung der Schlussfolgerungen und Auslassungen des DVI, mithin also "ein Antrag zur Prüfung der sechs bereits bestehenden Anträge an das DVI". Auch die Rüge der Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Entzug der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde sowie Weigerung zur Aushändigung unab- dingbarer Mittel zur Einreichung einer [fundierten] Beschwerde) sei ein Ver- weis auf die weiterhin bestehende Gültigkeit der sechs Beschwerdean- träge. 2.1.4 2.1.4.1 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristi- schen Laien handelt. Selbst bei einem Laien wird indes verlangt, dass er in einer Beschwerde darlegt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid ab- geändert haben möchte bzw. wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll (siehe oben Erw. I/2.1.1). -6- Der Beschwerdeführer macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil Beweismaterial nicht gesichtet, Zeugen nicht befragt und ihm keinerlei gesetzliche Bestimmungen zur Verfügung gestellt worden seien. Aus die- ser Rüge kann sinngemäss ein Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz erblickt werden. Zudem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihm im vorinstanz- lichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Insofern kann im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverlet- zung und den Vorbringen zur unentgeltlichen Rechtspflege (gerade noch) von einem genügenden Antrag und einer genügenden Begründung ausge- gangen werden. 2.1.4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Überprüfung des ange- fochtenen Entscheids verlangt, geht ein entsprechender Antrag aus der ge- schilderten Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2024 nicht einmal ansatz- weise hervor. Auch im Zusammenhang mit der Begründung ist nicht er- kennbar, was der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel in materieller Hinsicht erwirken möchte. Der Inhalt der im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellten Rechtsbegehren lässt sich aus der Beschwerdeschrift nicht er- schliessen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar im erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schreiben vom 30. Januar 2024, er habe beabsichtigt, vor Verwaltungsgericht genau die gleichen Rechtsbegehren zu stellen wie im Verfahren vor dem DVI. Dies ergibt sich jedoch in keiner Weise aus der fristgemäss eingereichten Eingabe vom 10. Januar 2024. Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und die dort angeführte Begründung würde ohnehin nicht genügen; Antrag und Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. BGE 140 III 115, Erw. 2). Es reicht nicht aus, das Gericht in pauschaler Weise um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids zu bitten. In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des DVI sind die Anforderun- gen an eine Beschwerdeschrift klar formuliert: […] 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. -7- 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss Ziffern 1 [30- tägige Beschwerdefrist] und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eine mit Antrag und Begründung versehene Eingabe an das Verwaltungsgericht zu verfassen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerdeschrift an- geblich keinen Zugang zu seinem Computer mit den darauf gespeicherten Beweisen hatte und es sich daher – gemäss seinen eigenen Ausführungen – um eine summarische Eingabe handelte, welche er zu ergänzen beab- sichtigte, sobald er wieder über den Computer verfügte. Es wäre dem Be- schwerdeführer auch ohne Computer und ohne Zugang zu den darauf ge- speicherten Daten möglich und zumutbar gewesen, in seiner Beschwerde einen konkreten Antrag betreffend die Disziplinarsanktion zu stellen und diesen – allenfalls mit Verweis auf noch nachzureichende Beweismittel – wenigstens rudimentär zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer je- doch unterlassen. Eine rechtsgenügliche Eingabe hat innerhalb der gesetzlichen, nicht erst- reckbaren Beschwerdefrist zu erfolgen und kann nach dessen Ablauf nicht mehr nachgeholt werden. Daran ändert auch ein innerhalb der Beschwer- defrist gestelltes Sistierungsbegehren nichts. Soweit es um die materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids geht, ist die Beschwerde vom 10. Januar 2024 deshalb ungenügend. 2.1.4.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt nur in Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Nichtgewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ein genügender Antrag und eine genügende Be- gründung vor. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse nicht einzutreten. 2.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist befugt, wer ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutz- würdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, a.a.O., N. 139 zu § 38; AGVE 1991, S. 368, Erw. 2a). Auch wenn der mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 angeordnete Arrest bereits vollzogen wurde, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen. In Fällen wie dem vorliegenden droht offensichtlich die Gefahr einer Vereitelung des prozessualen Rechtsschutzes, falls das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse schon angesichts des erfolgten Vollzu- ges von Disziplinarsanktionen verneint würde (Urteil des Bundesgerichts 1P.29/2004 vom 5. August 2004, Erw. 1.1.3; vgl. BGE 124 I 231, Erw. 1b; -8- vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00451 vom 4. Januar 2024, Erw. 1.2). 2.3 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, einzutreten. II. 1. 1.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, sein An- spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Beweismaterial nicht gesichtet, Zeugen nicht befragt und ihm keinerlei gesetzliche Bestimmun- gen zur Verfügung gestellt worden seien. Da in Bezug auf die Rüge des rechtlichen Gehörs innert der Beschwerdefrist eine formgerechte Eingabe erfolgte, sind auch die diesbetreffenden Ergänzungen in der Eingabe vom 30. Januar 2024 zu berücksichtigen. Darin führt der Beschwerdeführer aus, durch die Weigerung der Aushändigung unabdingbarer Mittel habe er keine (fundierte) Beschwerde einreichen können. Ihm seien sämtliche Unterla- gen wie Verordnungen, Rechtstexte, Reglemente oder die Hausordnung verweigert worden. Die Bedeutung der in der Disziplinarverfügung erwähn- ten Artikel und Paragrafen hätten sich ihm nicht erschlossen, mangels Un- terlagen habe er sich nicht darüber informieren können. Der beim Vorfall anwesende JVA-Mitarbeiter sei willentlich nicht als Zeuge befragt worden; ebenso sei nicht abgeklärt worden, weshalb die anzeigende B._____ den Zeugen in ihrem Bericht nicht erwähnt habe. Es sei mit anderen Worten nie geklärt worden, ob an der Rapportierung auch nur ein einziges Wort wahr sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer anlässlich des Rechtsmittelverfahrens vor der Vorinstanz mit Schrei- ben vom 18. Oktober 2023 und 10. November 2023 sinngemäss beantragt hatte, es sei die Videoaufnahme des Vorfalls zu Rate zu ziehen. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229, Erw. 5.2). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum -9- Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 137 IV 33, Erw. 9.2). Das Gericht kann auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrens- verlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die ent- scheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99, Erw. 3.4). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ferner die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachge- recht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können (BGE 133 I 270, Erw. 3.1). 1.3 Die JVA Lenzburg beruft sich in der Disziplinarverfügung vom 11. Oktober 2023 einzig auf § 220 lit. b und k der Hausordnung der JVA Lenzburg, wei- tere Bestimmungen werden darin nicht genannt. Der Inhalt der genannten Bestimmungen wurde in der Verfügung wie folgt erläutert: "Gestützt auf die Hausordnung 2018 der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, § 220 Bst. k, stel- len die Drohung und die Beschimpfung Disziplinartatbestände dar. Ebenso stellt das unanständige oder bedrohliche Verhalten gegen das Vollzugsper- sonal gemäss Hausordnung 2018 der Justizvollzugsanstalt Lenzburg, § 220 Bst. b, einen Disziplinartatbestand dar." Insofern ist die Aussage des Beschwerdeführers, die Bedeutung der in der Disziplinarverfügung er- wähnten Artikel und Paragrafen hätten sich ihm nicht erschlossen, nicht glaubhaft. Nach Aussage der Vorinstanz wird die Hausordnung, auf welche sich die Disziplinarverfügung stützt, den Gefangenen der JVA Lenzburg zudem bei deren Eintritt abgegeben (vgl. § 7 der Hausordnung 2018 der JVA Lenz- burg). Der Inhalt der Hausordnung sei dem Beschwerdeführer nachweislich bekannt gewesen. Im Schreiben vom 11. Oktober 2023 an den Betriebsleiter der JVA Lenz- burg beruft sich der Beschwerdeführer selbst auf den Inhalt der Hausord- nung: "Soweit ich mich entsinnen kann, gewährt die Hausordnung einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung". Folglich kann ihm die Hausordnung nicht unbekannt gewesen sein. Im Schreiben vom 26. Sep- tember 2023 an den Leiter Sozialdienst, C._____, gibt der Beschwerdefüh- rer zudem zu, von Frau D._____ auf Nachfrage drei Konkordats-Richtlinien und eine Verordnung zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Daher - 10 - kann nicht die Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer keine recht- lichen Grundlagen zur Beschwerdeerhebung zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Disziplinarverfügung mit Schreiben vom 11. und 12. Oktober 2023 und Ergänzung vom 13. Oktober 2023 eine einlässlich begründete Beschwerde beim DVI eingereicht, worin er in erster Linie den Sachverhalt bestreitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- schwerdeführer für die Anfechtung der fraglichen Disziplinarverfügung bzw. für die Bestreitung des Sachverhalts weitergehende gesetzliche Bestim- mungen benötigt hätte, als jene, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die Disziplinarverfügung ist auch für einen Gefängnisinsassen mit beschränk- ter Möglichkeit, sich Zugriff zu externen Informationen zu beschaffen, nach- vollziehbar und einlässlich begründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, gegen welche Bestimmungen der Hausordnung der Be- schwerdeführer verstossen haben soll und was deren Inhalt ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehört (siehe Vorakten act. 31). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die JVA Lenzburg den Be- schwerdeführer, nachdem sie ihm einige von ihm verlangte Rechtstexte besorgt hat, für weitere Materialien auf die interne Bibliothek und seine ei- genen Beschaffungsmöglichkeiten verwiesen hat. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist nicht erkennbar. 1.4 Gemäss Rapport vom 11. Oktober 2023 von B._____ (JVA Lenzburg) ist der Beschwerdeführer gleichentags um 14.00 Uhr in die Telefonzentrale gekommen, um mit seinem Anwalt zu sprechen. Da er diesen nicht habe erreichen können, habe er das Telefonat am Abend wiederholen wollen. B._____ habe den Beschwerdeführer informiert, dass dies nicht möglich sei, weil Anwaltstelefone nur zu Bürozeiten gemacht werden könnten. Auf Nachfrage habe sie ihm mitgeteilt, dass es eine Sonderbewilligung brau- che, um abends mit einem Anwalt zu sprechen. Daraufhin habe sie den Leiter Sozialdienst angerufen, um sich mit ihm abzusprechen. Als der Be- schwerdeführer mitbekommen habe, mit wem B._____ telefoniere, habe er geäussert, dass der Leiter Sozialdienst sowieso nichts könne und dass er "sozusagen eine Pfeife" sei. Er habe nicht locker gelassen und erwähnt, dass er dem Leiter Sozialdienst sowieso noch über den Weg laufen werde und er ihn dann würge. Infolgedessen habe B._____ den Beschwerdefüh- rer darauf hingewiesen, sich in seinem Ton zu mässigen. Nach dem Dialog habe der Beschwerdeführer die Telefonzentrale ohne Bewilligung verlas- sen. Nach Angaben des Direktors der JVA Lenzburg hätten die anwesenden involvierten Mitarbeitenden den rapportierten Sachverhalt bestätigt, sodass kein Zweifel bestanden habe, dass der Beschwerdeführer den Leiter So- zialdienst als Pfeife bezeichnet und eine direkte Drohung gegen diesen ausgesprochen habe (Vorakten act. 39). - 11 - Anlässlich der Anhörung vom 11. Oktober 2023 führte der Beschwerdefüh- rer aus, dass er und B._____ über etwas anderes gesprochen hätten; sie hätten es lustig gehabt, plötzlich habe ihn die Dame angeschnauzt und er habe den Raum verlassen. Sie habe mit sich selbst gesprochen und da- nach gesagt, dass er das gesagt habe. Sie habe dies nur gemacht, um einen Rapport schreiben zu können. Diese Schilderung des Beschwerde- führers erscheint im Vergleich zum von B._____ rapportierten Sachverhalt wenig glaubhaft. Weder ist plausibel, wieso B._____ den Beschwerdefüh- rer "plötzlich […] angeschnauzt" haben sollte, noch welche Motive sie ge- habt haben sollte, um den Vorfall zu erfinden, "nur um einen Rapport schreiben zu können". Im Schreiben vom 12. Oktober 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass der Leiter Sozialdienst seit Wochen seinen Vollzugsplan revidieren sollte und er bei diesem vor bald drei Wochen um Gesetze und Richtlinien gebe- ten habe, in beiden Fällen habe er keine Antwort erhalten. Die Einschrän- kung der Anrufzeiten für Anwälte auf die Bürozeit sei nicht gesetzeskon- form. Angesichts der Faktenlage empfinde er das Wort "Pfeife" keineswegs als ehrenrührig. Im Weiteren bezeichnete er Frau B._____ als "lästige Wadenbeisserin". Aufgrund des rapportierten Sachverhalts durch B._____, der Bestätigung des Sachverhalts durch die anwesenden Mitarbeitenden und der rechtfer- tigenden Äusserung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 12. Okto- ber 2023, er empfinde das Wort "Pfeife" für den Leiter Sozialdienst keines- wegs als ehrenrührig, durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass sich der Vorfall so abgespielt hatte wie in der Disziplinarverfügung darge- legt. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Abnahme weiterer Beweise keine rechtserheblichen neuen und den Beschwerdeführer entlastenden Fakten mehr zu Tage fördern würde. 1.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Nichtgewährung der unent- geltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, welche ihm im Entscheid vom 24. November 2023 die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.00 auferlegt hat. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren zudem nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme - 12 - oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (nur) deshalb abgewiesen hat, weil es seinen Fall als Bagatelle eingestuft habe. Sie hat in diesem Zusammen- hang lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Disziplinarsanktion um einen minder schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur handle. Das Gesuch hat sie in erster Linie infolge Aussichtslosigkeit sowie der mutmasslichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Verfahren zurechtzufinden, abgewiesen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage (vgl. Erw. II/1.4) durfte sie die Begehren des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (sinngemäss: [1] Aufhe- bung der Verfügung und Löschung aus den Akten, [2] alternativ Ausspra- che einer Ermahnung, [3] keine Kommunikation über die ausgefällte Sank- tion gegenüber extern bis zur Rechtskraft der Verfügung, [4] Gewährleis- tung des freien telefonischen Anwaltskontaktes am gleichen Tag, während den üblichen Telefonzeiten und ohne Beisein eines Sozialarbeitenden, [5] Aushändigung aller Vollzugsgesetze und Vollzugsverordnungen des Kantons, aller Konkordatsrichtlinien und des "VRG", [6] Annullierung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) als aussichtslos einstufen, womit sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers erübrigte. Zudem haben es weder die Rechtslage noch die Schwere der Massnahme oder die Komplexität der Angelegenheit geboten, dem Be- schwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Folg- lich hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. III. Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 sinnge- mäss auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach den obigen Ausführungen erscheinen die Be- gehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Im Übrigen rechtfertigt sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht (vgl. vorne Erw. II.2; § 34 Abs. 2 VRPG). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 167.00, gesamthaft Fr. 1'167.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Justizvollzugsanstalt Lenzburg Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 13. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Verwaltungsrichter: Gerichtsschreiberin: J. Huber Waldmeier