Gestützt auf diese Grundlagen erscheinen für die Beschwerdegegnerin Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon abzuziehen ist die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist. Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin sind demnach auf Fr. 9'250.70 festzulegen. Beim Gemeinderat erscheinen ebenfalls Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Da ein hoher Streitwert vorliegt, ist die Entschädigung des Gemeinderats (in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT) um einen Fünftel herabzusetzen, womit sie auf Fr. 8'000.00 festzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.