Mangels Zulässigkeit einer akzessorischen Normenkontrolle kann allein darin aber kein genügender Grund gesehen werden, um § 26 Abs. 5 (letzter Satz) BNO (resp. § 8 Abs. 3 BNO und § 42 BauG) als verletzt zu betrachten. Weitere Beanstandungen betreffend die Einpassung werden nicht vorgebracht. Ein Augenschein ist nicht erforderlich. Auch ein Gutachten zur Ortsbildverträglichkeit ist nicht notwendig, ebenso wenig eine fachliche Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege. Ein kantonales Denkmalpflegeobjekt ist vom Vorhaben ohnehin nicht betroffen (siehe AGIS-Karte "Denkmalpflege"). Im Weiteren bedarf es auch keiner Begutachtung durch die ENHK: