Gemäss Fachbericht sind die Anforderungen an die gestalterische Einordnung erfüllt und es besteht kein Grund, an dieser Einschätzung zu zweifeln (vgl. Erw. II/9.3). Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Argumentation zum Augenschein letztlich nur dagegen, dass mit der Überbauung "die heute noch bestehende Lücke zwischen dem Weiler […] und der Gewerbezone […] aufgehoben würde" (vgl. Replik, S. 10), welcher Umstand offensichtlich ist und keines Augenscheins bedarf. Mangels Zulässigkeit einer akzessorischen Normenkontrolle kann allein darin aber kein genügender Grund gesehen werden, um § 26 Abs. 5 (letzter Satz) BNO (resp.