12. 12.1. Anders als noch in der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer in der Replik neu die Durchführung eines Augenscheins (Replik, S. 3, 11), die Einholung eines Gutachtens zur Ortsbildverträglichkeit (Replik, S. 3), den Beizug der Unterlagen zur Revision der Nutzungsplanung 2010 (Replik, - 26 -