11. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Mai 2025 schliesslich zu einem abweisenden Bauentscheid betreffend einen Maschendrahtzaun, einer Formschnitthecke und einem abgesetzten Sitzplatz auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzone und teilweise in der Weilerzone hinweist (siehe Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2025), lässt sich daraus für das vorliegende Bauprojekt (in der Gewerbezone) ebenfalls nichts ableiten. Die Konstellationen sind nicht vergleichbar (andere Bauten bzw. Anlagen, andere Lage, Zone und anwendbare rechtliche Grundlagen).