Die Zuweisung des fraglichen Gebiets zu einer Bauzone entspricht im Übrigen auch dem Richtplan, in welchem der Bereich als Siedlungsgebiet festgesetzt ist. Selbst wenn die fragliche Gewerbezone als "bundesrechtswidrige Kleinstbauzone" qualifiziert würde (was vorliegend offenbleiben kann), stellte dies jedenfalls keinen so offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoss gegen eine "rechtskonforme Raumplanung" (siehe Beschwerde, S. 23, wo auf Art. 5 und Art. 75 Abs. 1 BV sowie Art. 1 und 3 RPG hingewiesen wird) dar, dass die Nutzungsplanung geradezu nichtig bzw. teilnichtig wäre.