10. 10.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die fragliche Gewerbezone sei nichtig. Es handle sich um eine bundesrechtswidrige Kleinstbauzone, wobei der Mangel derart eklatant und offensichtlich sei, dass die Nichtigkeit bejaht werden müsse. Durch die Annahme der Nichtigkeit werde auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. Beschwerde, S. 22 ff.; Replik, S. 13).