Vorakten, act. 20 f.). Angesichts der schlüssigen Stellungnahme der kantonalen Fachstelle lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben den Anforderungen der massgeblichen Einordnungsvorgaben – konkret § 8 Abs. 3 BNO, § 26 Abs. 5 [letzter Satz] BNO und § 42 BauG – genügt. Eine Rechtsverletzung liegt somit auch in dieser Hinsicht nicht vor.