Die Einordnung des Bauvorhabens in die Umgebung beurteilte die kantonale Fachstelle schliesslich anhand der Kriterien "Stellung und Wirkung im Strassenraum", "Proportionen und Dimensionen der Bauten", "Form, Staffelung und Gliederung der Bauten", "Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten", "Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern" sowie "Ausgestaltung von Aussenräumen wie namentlich Grundstückszufahrten und -zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen" (vgl. § 15e BauV, § 44 Abs. 1 BNO), wobei sie der Verträglichkeit des Projekts mit dem Weiler bzw. dem Weilerbild zentrale Bedeutung bei-