Die gleichlautende Feststellung bzw. Einschätzung der kantonalen Fachstelle im vorliegenden Verfahren (vgl. Vorakten, act. 6) ist somit nicht neu und stellt keinen "Gesinnungswandel" dar. Da die von der kantonalen Fachstelle im früheren Verfahren aufgrund der Erhaltungsziele des ISOS gewünschte "möglichst grosse, wahrnehmbare Zäsur zwischen den bestehenden Bauten im Weiler und allfälligen Neubauten in der Gewerbezone" bereits im Richtplan "verwässert" ist, indem im Richtplan nördlich und direkt an den Weiler "R._____" angrenzend ein Bereich als Siedlungsgebiet festgesetzt ist, erscheint es nachvollziehbar, wenn die