Hinzu kommt, dass die kantonale Fachstelle bereits im früheren Verfahren darauf hinwies, der betreffende südliche Teil der Gewerbezone sei räumlich in den Weiler eingebunden, werde somit offensichtlich als Teil des Weilers wahrgenommen und sei aus fachlicher Sicht entsprechend zu behandeln (vgl. Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 22). Die gleichlautende Feststellung bzw. Einschätzung der kantonalen Fachstelle im vorliegenden Verfahren (vgl. Vorakten, act. 6) ist somit nicht neu und stellt keinen "Gesinnungswandel" dar.