Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe ein "nicht erklärbarer fachlicher Gesinnungswandel stattgefunden", ist nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die kantonale Fachstelle bereits im früheren Verfahren darauf hinwies, der betreffende südliche Teil der Gewerbezone sei räumlich in den Weiler eingebunden, werde somit offensichtlich als Teil des Weilers wahrgenommen und sei aus fachlicher Sicht entsprechend zu behandeln (vgl. Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 22).