Die Grundlagen und die Grundsituation sind somit nicht anders als im dargelegten früheren Verfahren. Da der Regierungsrat die von der kantonalen Fachstelle (im früheren Verfahren) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Bebauung des Bereichs aufgrund dessen Zuordnung zur Gewerbezone dennoch möglich sei, ausdrücklich positiv beantwortet hatte und sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben, bestand auch kein Anlass, dass sich die kantonale Fachstelle diesbezüglich im vorliegenden Verfahren erneut äussert. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, es habe ein "nicht erklärbarer fachlicher Gesinnungswandel stattgefunden", ist nicht gerechtfertigt.