Beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben gilt ebenso festzuhalten, dass der fragliche Bereich einer Bauzone zugewiesen und eine Überbauung damit gemäss BNO zulässig ist. Die geltende Nutzungsordnung ist zudem (nach wie vor) nicht akzessorisch zu überprüfen. Die Grundlagen und die Grundsituation sind somit nicht anders als im dargelegten früheren Verfahren.