Bei der Beurteilung des Bauvorhabens sei deshalb von der grundsätzlichen Überbaubarkeit der fraglichen Parzelle im Rahmen der zonengemässen Vorschriften auszugehen (Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 25 ff.). Dass der Regierungsrat im erwähnten Entscheid die Baubewilligung dennoch aufhob, hatte den Grund darin, dass sich das damalige Bauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung nicht genügend einordnete.