Der Regierungsrat ordnete die Ausführungen der kantonalen Fachstelle im Entscheid Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 in ein rechtliches Schema ein und würdigte sie unter diesem Blickwinkel. Er hielt fest, dass der fragliche Bereich einer Bauzone zugeordnet und eine Überbauung damit gemäss BNO erlaubt sei. Diese Grundnutzungsordnung sei grundsätzlich nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz hin zu überprüfen. Nutzungspläne (und in engem Zusammenhang stehende planerische Festlegungen) seien grundsätzlich im Anschluss anderen Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall sei nur in Ausnahmesituationen zugelassen.