grund dessen Zuordnung zur Gewerbezone dennoch möglich sei, eine durch sie (die kantonale Fachstelle) nicht zu beurteilende Rechtsfrage sei. Sollte die Beschwerdeinstanz zum Schluss gelangen, dass eine Überbauung trotzdem möglich sei, sei den Schutzanliegen des ISOS jedenfalls in der Gestaltung des Bauvorhabens hinreichend Rechnung zu tragen. Bezogen auf das konkrete Projekt erachtete die kantonale Fachstelle die Gestaltung in verschiedener Hinsicht als ungenügend (siehe Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021, S. 22 ff.).