Es trifft zu, dass die kantonale Fachstelle in der "ersten Stellungnahme" (Verfahren, das mit dem Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 endete) ausführte, aufgrund der besonderen Lage direkt angrenzend an den Weiler sei eine möglichst grosse, wahrnehmbare Zäsur zwischen den bestehenden Bauten im Weiler und allfälligen Neubauten in der Gewerbezone vorzusehen, und festhielt, eine Überbauung des fraglichen Bereichs stehe in Widerspruch zu den Schutzanliegen des ISOS und sei aus fachlicher Sicht grundsätzlich unerwünscht. Gleichzeitig wies sie aber auch darauf hin, dass die Frage, ob eine Bebauung des Bereichs auf-