Mit dieser neuen Beurteilung habe ein nicht erklärbarer fachlicher Gesinnungswandel stattgefunden, sowohl in der Beurteilungsperspektive als auch im Beurteilungsmassstab. Es scheine, dass die zweite Stellungnahme, im Rahmen der Zustimmung vom 2. August 2023, vor einem anderen, vorbelasteten Hintergrund ergangen und nicht unabhängig gewesen sei. Sie habe sich mutmasslich an den Aussagen im Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 orientiert, in welchem der Regierungsrat die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle kritisiert bzw. relativiert habe. Die zweite Fachbeurteilung sei daher willkürlich und nicht erheblich (Replik, S. 9 f.).