men" und sei "aus fachlicher Sicht entsprechend zu behandeln". Die bisher verlangte "möglichst grosse, wahrnehmbare Zäsur zwischen dem Weiler und der Gewerbezone" sei kein Thema mehr. Vielmehr werde das Neubauvorhaben – mangels dieser Zäsur – dem Weiler zugerechnet. Folglich werde das Vorhaben beurteilt, als wäre es im Weiler geplant und ein Bestandteil des Weilers. Mit dieser neuen Beurteilung habe ein nicht erklärbarer fachlicher Gesinnungswandel stattgefunden, sowohl in der Beurteilungsperspektive als auch im Beurteilungsmassstab.