Er weist darauf hin, dass die kantonale Fachstelle in der ersten Stellungnahme (im Verfahren, welches zum Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 geführt habe) eine möglichst grosse, wahrnehmbare Zäsur zwischen dem Weiler und der Gewerbezone verlangt habe. Sie habe betont, eine Überbauung des fraglichen Bereichs stehe in Widerspruch zu den Schutzanliegen des ISOS und sei aus fachlicher Sicht grundsätzlich unerwünscht. In der Zustimmung vom 2. August 2023 töne es nun ganz anders. Der südliche Teil der Gewerbezone sei "räumlich in den Weiler eingebunden". Er werde "somit offensichtlich als Teil des Weilers wahrgenom- - 22 -