9.2. 9.2.1. Zu den Ausführungen der kantonale Fachstelle betreffend das vorliegende Projekt (siehe dazu Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 2. August 2023 [vgl. Vorakten, act. 2, 5 ff.]) nimmt der Beschwerdeführer erstmals in der verwaltungsgerichtlichen Replik Bezug. Er weist darauf hin, dass die kantonale Fachstelle in der ersten Stellungnahme (im Verfahren, welches zum Entscheid des Regierungsrats Nr. 2021-000616 vom 26. Mai 2021 geführt habe) eine möglichst grosse, wahrnehmbare Zäsur zwischen dem Weiler und der Gewerbezone verlangt habe.